Winterreifenpflicht – Ja oder Nein?

Das Gesetz kennt keine genaue Vorschrift für das Aufziehen von Winterreifen Der betreffende Passus aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet „situative Winterreifenpflicht“ und schreibt lediglich vor, dass bei Wetter wie Glatteis und Schneematsch oder Reifglätte die Verwendung von „M+S-Reifen“ Pflicht ist.

„M+S“ steht für „Matsch und Schnee“ und bezieht sowohl Winterreifen als auch sogenannte Ganzjahresreifen mit ein. Auf den Reifen müssen sich entweder „M+S“ oder eine Schneeflocke mit drei Bergspitzen als Kennzeichnung befinden.

Das Gesetz schreibt aber keinen festen Zeitraum für die Verwendung von Winterreifen vor. Die allgemeine Expertenempfehlung lautet von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern.

Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, begeht einen Verkehrsverstoß. Für dieses Fehlverhalten ist nicht der Halter, sondern der Fahrer verantwortlich.

Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und 1 Punkt.

Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erhebliche Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.

Darf ich meine Vermieterin hochheben und aus der Wohnung tragen?

Diese, im ersten Moment amüsante Frage, musste der BGH im Rahmen einer Räumungsklage klären.

Natürlich begibt man sich hier auf einen schmalen Grat. Im zu entscheidenden Fall war ein Termin mit der Vermieterin vereinbart, um die korrekte Montage von Feuermeldern zu kontrollieren. Die Vermieterin öffnete jedoch auch eigenmächtig Fenster und betrat andere Räume. Als sie auf die Aufforderung des Mieters, dies doch bitte zu unterlassen nicht reagierte, hob dieser die Frau an und trug sie kurzerhand vor die Tür.

Der BGH entschied:

Zwar seien hier die Grenzen der Notwehr überschritten, jedoch nur in einem so geringen Maße, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar ist. Die Klage wurde abgewiesen!

BGH, Urt. v. 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13

Fazit:

Man muss sich von seinen Vermietern nicht alles gefallen lassen, sollte jedoch auch besonnen und angemessen reagieren, um keine Kündigung zu riskieren.

«A.C.A.B.»-Transparent in Fußballstadion beleidigt Polizisten

Der Angeklagte hatte im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift «A.C.A.B.» – eine Abkürzung für die Worte «all cops are bastards» – hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken.

Nachdem das Amtsgericht ihn vom Vorwurf der Beleidigung noch freigesprochen hatte, hob das Landgericht Karlsruhe den Freispruch auf.

Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung schuldig gesprochen. Es verwarnte ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Das OLG hat die Revision verworfen und die Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt. Diese ist damit rechtskräftig.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2014 (Az.: 1 (8) Ss 678/13 – AK 15/14).

Dieses Urteil lässt sich auf den bedruckte Kleidungsstücke mit dem oben genannten Spruch übertragen. Eine Beleidigung wird zumindest dann angenommen, wenn man mit damit deutlich seine Missachtung gegenüber der Polizei zum Ausdruck bringen will.

Kündigung eines alkoholkranken LKW-Fahrers

Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen.

Der klagende Arbeitnehmer verursachte unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) mit erheblichen Personen- und Sachschaden.

Die ordentliche Kündigung auf Grund der erheblichen Pflichtverletzung – im Betrieb galt ein absolutes Alkoholverbot – wurde vom Arbeitsgericht bestätigt. Eine bestehende und unstreitige Alkoholerkrankung konnte den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts nicht entlasten, da ihm weiterhin die erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.

Anders das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg…

Zwar läge eine erhebliche Pflichtverletzung vor, diese Schuld sei dem Arbeitnehmer jedoch nicht vorzuwerfen, da er alkoholabhängig ist.

Wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer dauerhaft seine Arbeitsfähigkeit nicht erbringen kann, ist eine Kündigung wegen einer Alkoholabhängigkeit möglich. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch zu einer Alkoholtherapie ernsthaft bereit.

Besteht die Bereitschaft einer Therapie darf von einem Arbeitgeber erwartet werden, zunächst eine Abmahnung auszusprechen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2014 – 7 Sa 852/14

 

Neuer Verteidigungsansatz bei drohendem Bußgeld –> Handynutzung erlaubt bei Start-Stopp-Automatik!

Das OLG Hamm hat bereits Anfang September in einem Beschluss festgestellt, dass es in Fällen der Handynutzung entscheidend darauf ankommt, ob der Motor abgeschaltet ist.

Es ist egal, ob der Motor durch ein eingebautes Start-Stopp-System ausgeschaltet wird oder manuell durch das Drehen des Schlüssels.

Wenn Ihr Auto also an der Ampel steht und auf Grund der Start-Stopp-Funktion ausgeht, dürfen Sie telefonieren, SMS oder E-Mails schreiben. Sobald der Motor durch das Betätigen des Kupplungs- bzw. Gaspedals wieder gestartet wird, muss das Handy aus der Hand gelegt werden.

(OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).

Natürlich sollte man im optimalen Fall die Handynutzung als Fahrer vollständig unterlassen, aber wenn man dann doch mal kurz etwas erledigen muss, hat man hoffentlich ein Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik und einen Anwalt der dieses Urteil kennt

In jedem Fall gilt –> gegenüber der Polizei keine Aussage zum Fehlverhalten treffen!

Ihre Rechte und Pflichten bei einer Polizeikontrolle

1. Muss ich Verkehrsverstöße zugeben?

NEIN!
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Einmal geäußerte Eingeständnisse sind im weiteren Verfahren durch einen Anwalt nur äußerst schwer wieder gerade zu ziehen. Hier gibt es eine erhebliche Indizwirkung.

Pflicht sind lediglich Angaben zur Person und das Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein. Bei allen anderen Fragen erwidert man am besten, dass man dazu jetzt nichts sagen möchte.

Bitte auf keinen Fall auf folgende Frage antworten:
„Sie wissen, warum ich Sie angehalten habe?“.
Einfach „Nein“ sagen oder Schulterzucken!

 

2. Muss ich pusten? Muss ich andere Alkohol- und Drogentests mitmachen?

NEIN! Definitiv NEIN! Machen Sie nur freiwillige Tests, wenn Sie absolut sicher sind, dass Sie weder Alkohol noch Drogen konsumiert haben.

Zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit können die Polizeibeamten diverse Tests durchführen. Am bekanntesten ist wohl das „Pusten“. Daneben werden auch gerne weitere Test durchgeführt – zum Beispiel Urintests oder die Überprüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe.

Alle diese Tests sind grundsätzlich freiwillig!

Was passiert, wenn ich den Test verweigere?

Die Beamten können Sie mit zur Wache nehmen und dort eine Blutprobe durch einen Arzt nehmen lassen. Diese muss von einem Richter angeordnet werden, was wiederum nur passiert, wenn die Polizei eindeutige Hinweise auf einen Konsum wahrgenommen hat.

In eng auszulegenden Fällen darf die Polizei bzw. ein Staatsanwalt auch ohne Richter eine Blutprobe anordnen. Dafür muss jedoch Gefahr in Verzug bestehen und der Richter nicht erreichbar sein.

Nicht außer Acht zu lassen ist, dass bis zur Blutprobe ein gewisser Zeitraum vergeht und ein evtl. vorliegender Promillegehalt in der Regel niedriger sein wird.

 

3. Darf die Polizei das Auto kontrollieren?

Sie darf den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges kontrollieren. Dazu gehört der Blick auf die HU-Plakette oder das Überprüfen von Verbandskasten und Warndreieck. Ebenfalls darf der Fahrer zum Verlassen des Fahrzeuges aufgefordert werden.

Aber:

In das Fahrzeug einsteigen und es durchsuchen sowie den Kofferraum eigenständig öffnen ist rechtswidrig. Diese Maßnahmen bedürfen ebenso wie bei der Durchsuchung von Wohnraum eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Eine Ausnahme liegt wieder nur bei Gefahr im Verzug vor. Besteht also ein begründeter Verdacht für eine Straftat, darf unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden. Weht aus dem Auto z.B. eine Cannabis-Wolke, ist wohl von Gefahr im Verzug auszugehen und eine Durchsuchung zulässig.

Für alle Polizeikontrollen gilt:

Soweit möglich –> Ruhe bewahren.

Überlegen Sie sich genau, was Sie sagen und machen Sie nur Angaben, die unbedingt nötig sind. Am besten machen Sie keinerlei Aussagen.

Willigen Sie in keine Tests zur Verkehrstüchtigkeit ein, wenn Sie nicht ein absolut reines Gewissen haben. Bleiben Sie immer höflich und sachlich, aber zeigen Sie durchaus, dass Ihnen Ihre Recht bekannt sind.

Nach einem Unfall auf der Autobahn nicht sofort aussteigen!

NIEMALS die Autobahn betreten, auch nicht im Rahmen eines Unfalls, wenn die Unfallstelle nicht völlig sicher ist.

Das OLG Karlsruhe musste einen sehr tragischen Fall entscheiden:

Nach einem kleinen Auffahrunfall der aus Unachtsamkeit entstand, stieg der Kläger mit der Polizei telefonierend aus dem Fahrzeug. Er stellte sich zwischen das auffahrende und das beschädigte Fahrzeug. In diesem Moment fuhr der Sohn des Beklagten mit einer Geschwindigkeit zwischen 145 – 160 km/h auf. Der Kläger wurde zwischen den Fahrzeugen eingequetscht und anschließend ca. 17 m weit weg geschleudert. Der Kläger schwebte mehrere Wochen in Lebensgefahr. Infolge des Unfalls ist der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig und schwerbehindert.

Für das Gericht war nunmehr bei der Beurteilung des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes entscheidend, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, weil er sich in den Gefahrenbereich zwischen den Fahrzeugen begeben hatte.

Unter dem Begriff des Mitverschuldens ist jede Außerachtlassung gefahradäquater Sorgfalt zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Das OLG rügte insbesondere einen Verstoß des Klägers gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO. Hiernach dürfen Fußgänger eine Autobahn grundsätzlich nicht betreten. Ein Betreten der Autobahn sei für einen Fußgänger nur dann erlaubt, wenn ein Notfall vorliege.

In der Begutachtung des geringen Blechschadens liegt nach Ansicht des Gerichtes kein solcher Notfall. In Anbetracht der drohenden Gefahren für Leib und Leben steht das Interesse an der Schadensbegutachtung in keinem Verhältnis.

Mitverschuldensquote 20%

Die Hauptschuld trägt natürlich der Sohn des Beklagten, der angesichts der prekären Situation mit völlig unangemessener Geschwindigkeit gefahren ist.

Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250.000 € sowie einer monatlichen Rente bis zum Lebensende von 250 € zugesprochen.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2013, 1 U 136/12

Nicht nur vor dem Hintergrund eines späteren Prozesses appelliere ich dringend an Sie auf der Autobahn nicht auszusteigen. Tun Sie dies nur, wenn es ein absoluter Notfall und unvermeidbar ist. Alles andere rechtfertigt es keinesfalls ihr Leben zu riskieren!

Dürfen Fußgänger Parkplätze reservieren?

Sind zwei Autofahrer auf Parpklatzsuche, ist die Rechtslage klar:
Die Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig, dass derjenige einen Anspruch auf die Parklücke hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht.

Ein anderer Autofahrer darf sich dann nicht einfach in die Lücke drängeln.

Tut er es doch, droht ein Bußgeld.

Blockieren ist nicht erlaubt

Eine Freihalten oder Reservieren durch Fußgänger ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Weder, indem sie sich selbst bis zum Eintreffen des Autofahrers in die Lücke stellen, oder indem die Lücke mit Gegenständen blockiert wird – zum Beispiel mit Möbeln bei einem Umzug.

Dem Fußgänger droht ein Bußgeld in Höhe von 10 €.

Autofahrer dürfen ihr Recht durchsetzen

Um ihr Recht durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus selbstbewusst vorgehen. Nach geltender Rechtsprechung darf ein Autofahrer selbst dann in die Lücke einfahren, wenn sich darin ein Fußgänger befindet. Allerdings nur dann, wenn er sich dabei vorsichtig verhält und den Fußgänger nicht gefährdet.

Moralisch schwer zu verstehen, aber rechtlich sauber…

Das Bremsen für kleinere Tiere kann bei einem Auffahrunfall zu einer Mithaftung gegenüber dem Auffahrenden führen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer abrupt gebremst, als ein Eichhörnchen auf die Fahrbahn lief. Dadurch war es zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen.

Der Vorausfahrende wollte daraufhin von der Versicherung des Auffahrenden den gesamten Schaden ersetzt bekommen. Diese Forderung lehnten die Richter ab.

Das Verschulden liege zwar hauptsächlich beim Nachfahrenden, der keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Der bremsende Autofahrer habe aber immer dann eine Mitschuld, wenn er abrupt bremst, obwohl das nicht nötig sei. Die Mitschuld beträgt nach Worten der Richter in diesem Fall 25 Prozent. Erstattet wurden daher lediglich 75 Prozent des Schadens.

Amtsgericht Nürnberg, Az.: 13 C 4238/05

In manchen Fällen kann der Fall aber durchaus auch anders entschieden werden. Wenn der Vorausfahrende sich z.B. vorher versichert, dass ein erheblicher Abstand zum Nachfahrenden besteht. Dann kann im Regelfall von einer vollen Haftung des Auffahrenden ausgegangen werden.


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