Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen Ihnen immer folgende Rechte zu:
- Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
- Freie Wahl eines Sachverständigen
- Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
I. Ihr Recht auf anwaltliche Vertretung
Als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall haben Sie immer, auch in eindeutigen Unfallsituationen, das Recht, Ihre Ansprüche von einem Anwalt geltend machen zu lassen. Das heißt Sie benötigen keine Rechtsschutzversicherung, um sich von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Für diese Kosten hat bis auf wenige Extremfälle die gegnerische Haftpflichtversicherung aufzukommen.
Ihr Anwalt berät Sie gerne. Lassen Sie sich dieses Recht nicht von der gegnerischen Versicherung in Abrede stellen, diese hat ein großes Interesse daran, dass Sie nicht anwaltlich vertreten sind.
Wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens, der Ihnen schnell und kompetent hilft. Keinesfalls müssen Sie sich von der Gegenseite an einen Anwalt verweisen lassen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur kostenlosen Erstberatung im Zuge Ihres Unfallschadens.
Doch selbst wenn Sie den Unfall teilweise verschuldet haben, können Sie den Schaden nahezu komplett ersetzt bekommen, wozu auch die Kosten eines Anwalts gehören. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vollkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug vorhanden war. Bei einer fachgerechten Abrechnungsmethode Ihres Rechtsanwalts mit Ihrer eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann nahezu der komplette Schaden abgedeckt werden.
II. Ihr Recht auf einen eigenen und freien Sachverständigen
Sie müssen als Geschädigter den Ihnen entstandenen Schaden beziffern. Hierbei hilft Ihnen ein Sachverständigengutachten. Voraussetzung ist, dass der Schaden über 750,00€ liegt. Diese Grenze wird in der heutigen Zeit sehr schnell erreicht sein.
Nur ein Sachverständiger ist in der Lage eine eventuelle Wertminderung zu ermitteln und alle Beweise bezüglich des Unfalls gerichtssicher festzuhalten. Liegen die Kosten zur Behebung des Schadens unter 750,00€ ist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt Ihres Vertrauens ausreichend. In jedem Fall sollten aussagekräftige Fotos angefertigt werden. In keinem Fall müssen Sie sich hier allerdings von der Versicherung des Schädigers an einen Gutachter oder an eine Werkstatt verweisen lassen. Wählen Sie immer einen eigenen, freien und unabhängigen Sachverständigen.
III. Ihr Recht auf Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich immer in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.
In keinem Fall müssen Sie sich auf eine „Billigwerkstatt“ oder eine Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung verweisen lassen.
Wenn sie nicht wollen, müssen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht reparieren lassen. Sie haben das Recht, fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen. Die Mehrwertsteuer wird allerdings nur dann ersetzt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, also das Fahrzeug in einer Werkstatt instand gesetzt wurde.
Im Fall der fiktiven Abrechnung ist den Versicherungen ein Verweis auf eine günstigere aber gleichwertige Werkstatt nur dann gestattet, wenn das verunfallte Fahrzeug älter als drei Jahre ist und nicht ausschließlich in einer Vertragswerkstatt gewartet und repariert wurde.
Unser Tipp:
In all diesen Bereichen sind Sie mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite gut beraten!