Rechtliche Aspekte zu Skateboard und Inline-Skatern

Skateboard- und Lohnboardfahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer bewegen sich auf Rollen, sind rechtlich gesehen aber Fußgänger.

Skateboard- und Longboardfahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer gelten rechtlich als Fußgänger. Sie müssen sich auf dem Gehweg bewegen. Fahren sie dennoch auf der Straße, droht ein Verwarnungsgeld von mindestens 10 Euro. Skaten ist dort erlaubt, wo Fußgänger gehen dürfen, und dort verboten, wo Fußgänger nicht gehen dürfen. Erlaubt ist das Skaten also auf Gehwegen oder Bürgersteigen, Seitenstreifen (wo keine Gehwege vorhanden sind), Fußgängerwege, Fußgängerbereiche (-zonen), Verkehrsberuhigte Bereiche und „Spielstraßen“, Gemeinsame Rad- und Fußwege, Fußgängerüberwege (Zebrastreifen).

Innerorts haben Skateboard- und Longboardfahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer die Wahl, ob sie sich bei fehlendem Gehweg am rechten oder linken Straßenrand bewegen. Außerorts müssen sie links fahren, den Fahrzeugen entgegen.

Die Gleichstellung der Skater mit Fußgängern gilt auch in Bezug auf das Tempo: Wenn Schrittgeschwindigkeit erforderlich ist, um niemanden zu belästigen, zu behindern oder zu gefährden, dann muss der Skater Schritt fahren und bremsbereit sein. Zudem spielt immer der Gesichtspunkt der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht aus § 1 Abs. 1 StVO hinein. Es gilt das Prinzip des vorausschauenden Skatens.