Fahrtenbuchauflage: Zwölf Monate können verhältnismäßig sein – Urteil zum § 31a StVZO
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg enthält § 31a StVZO, der die Anordnung eines Fahrtenbuchs regelt, keine spezifischen Vorgaben zur Dauer dieser Maßnahme (Urteil vom 25.03.2025 – Az. 5 K 753/25). Demnach kann eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage als verhältnismäßig gelten, besonders bei einem erheblichen Verkehrsverstoß.
Das Gericht betont, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs eine Mindestdauer haben muss, um den Fahrzeughalter dauerhaft zur Mitwirkung bei der Identifizierung des verantwortlichen Fahrers im Falle weiterer Verstöße zu bewegen.
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