Das Gesetz kennt keine genaue Vorschrift für das Aufziehen von Winterreifen Der betreffende Passus aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet „situative Winterreifenpflicht“ und schreibt lediglich vor, dass bei Wetter wie Glatteis und Schneematsch oder Reifglätte die Verwendung von „M+S-Reifen“ Pflicht ist.
„M+S“ steht für „Matsch und Schnee“ und bezieht sowohl Winterreifen als auch sogenannte Ganzjahresreifen mit ein. Auf den Reifen müssen sich entweder „M+S“ oder eine Schneeflocke mit drei Bergspitzen als Kennzeichnung befinden.
Das Gesetz schreibt aber keinen festen Zeitraum für die Verwendung von Winterreifen vor. Die allgemeine Expertenempfehlung lautet von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern.
Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, begeht einen Verkehrsverstoß. Für dieses Fehlverhalten ist nicht der Halter, sondern der Fahrer verantwortlich.
Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und 1 Punkt.
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erhebliche Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.