Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Unna musste das OLG Hamm zu einem Verstoß gegen das Überholverbot Stellung beziehen. Der Betroffene hatte nach seinen Angaben den Überholvorgang vor Passieren des Überholverbotsschild begonnen. Er beendete den Überholvorgang nicht sondern passierte mehrere Fahrzeuge bevor er wieder einscherte. Ihm wurde ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € auferlegt.

Der Betroffene war der Ansicht, dass er den Überholvorgang, auch zum Schutz des anderen Verkehrs, fortsetzen und nicht wieder einscheren musste.

Das OLG Hamm sah dies anders. Das Überholverbot gilt auch bei bereits begonnen Überholvorgängen. Nötigenfalls muss die Geschwindigkeit verringert werden, um sich zurückfallen zu lassen und hinter dem anderen Fahrzeug einzuscheren.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14

Inwiefern solch ein Verhalten gefahrlos ist oder eine größere Gefährdung des Straßenverkehrs herbeiführt, wurde durch das Gericht nicht beurteilt. Ich kann mir jedoch vorstellen, dass besonders beim Überholen von mehreren langsam fahrenden Fahrzeugen erhebliche Gefährdungsituationen entstehen, wenn Überholende plötzlich wieder zwischen andere Fahrzeuge nach rechts einscheren müssen. Im Zweifel sollte hier auf jeden Fall ein Bußgeldbescheid angegriffen werden.