TÜV abgelaufen: Mietwagenkostenanspruch bleibt erhalten
Ein Fahrzeughalter, dessen TÜV-Plakette abgelaufen war, verunglückte und musste daraufhin ein Ersatzfahrzeug anmieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Haftpflichtversicherung dennoch die Mietwagenkosten übernehmen muss. Der Grund dafür: Solange kein ausdrückliches Fahrverbot von den Behörden erlassen wurde, durfte das Fahrzeug weiterhin genutzt werden. Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein abgelaufener TÜV nicht automatisch den Verlust von Ansprüchen zur Folge hat.
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Mietwagen trotz abgelaufenem TÜV: BGH stärkt Rechte von Geschädigten
Im November 2018 verursachte ein Fahrer eines Mietwagens mit abgelaufener TÜV-Plakette einen Totalschaden. Obwohl die Haupt- und Abgasuntersuchung bereits mehr als sechs Monate überfällig war, blieb die Haftung der Versicherung unstrittig. Nachdem der Fahrer die Zahlung von 1.024,73 Euro erhalten hatte, klagte er gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung der Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht sprach ihm 990,08 Euro zu, während das Landgericht die Klage abwies. Die Begründung: Ohne gültige Prüfplakette sei die Fahrzeugnutzung unzulässig und rechtlich zu missbilligen. Doch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte Erfolg: Mietwagenkosten zählen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den erstattungsfähigen Herstellungskosten, auch wenn der TÜV abgelaufen ist, sofern kein behördliches Fahrverbot vorliegt.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Geschädigten in vergleichbaren Fällen und setzt ein wichtiges Signal für die Schadensregulierung.
BGH: Mietwagenkosten trotz abgelaufener TÜV-Plakette erstattungsfähig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24) hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zurück. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Nutzung eines verkehrssicheren Fahrzeugs mit abgelaufener TÜV-Plakette gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO nur dann rechtswidrig ist, wenn eine Behörde den Betrieb untersagt oder eingeschränkt hat. In diesem Fall lag kein behördliches Fahrverbot vor, sodass die Nutzung des Fahrzeugs rechtmäßig war.
Auch der sicherheitsrelevante Charakter einer regelmäßigen Hauptuntersuchung schließt den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus. Laut §§ 29, 69a StVZO ist ein Nutzungsverbot nicht bereits bei Überschreiten des TÜV-Termins vorgesehen.
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