OLG Hamm: Fahrerlaubnisentzug bei 1,51 Promille auf dem E-Scooter rechtmäßig
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts stattgegeben:
Ein Mann, der mit 1,51 Promille auf einem E-Scooter unterwegs war, hatte vom Amtsgericht lediglich ein Fahrverbot erhalten – nach Ansicht des OLG ein Fehler.
Wesentliche Begründung:
Die vergleichsweise geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters stellt keinen mildernden Umstand dar, der den Entzug der Fahrerlaubnis entfallen lässt.
Bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig – unabhängig vom Fahrzeugtyp. Bei 1,51 Promille sei die Fahreignung eindeutig nicht mehr gegeben, so das Gericht.
Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht Hamm keine besonderen Umstände, die ein Absehen vom Fahrerlaubnisentzug hätten rechtfertigen können. Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergaben sich weder eine notstandsähnliche Situation noch sonstige deutlich mildernde Umstände.

Das OLG wies zudem darauf hin, dass es sich bei § 316 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.
Das bedeutet: Für die Strafbarkeit ist keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich.
Allein die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit genügt, um strafrechtliche Konsequenzen und den Entzug der Fahrerlaubnis auszulösen – und zwar auch bei Fahrten mit einem E-Scooter.
Rückverweisung an das Amtsgericht
Trotz der klaren Entscheidung des OLG wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dieses muss nun prüfen, ob im konkreten Fall weitere Ausnahmegründe vorliegen und sich zudem zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis äußern.
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