Das OLG Hamm hat bereits Anfang September in einem Beschluss festgestellt, dass es in Fällen der Handynutzung entscheidend darauf ankommt, ob der Motor abgeschaltet ist. Es ist egal, ob der Motor durch ein eingebautes Start-Stopp-System ausgeschaltet wird oder manuell durch das Drehen des Schlüssels.
Wenn Ihr Auto also an der Ampel steht und auf Grund der Start-Stopp-Funktion ausgeht, dürfen Sie telefonieren, SMS oder E-Mails schreiben. Sobald der Motor durch das Betätigen des Kupplungs- bzw. Gaspedals wieder gestartet wird, muss das Handy aus der Hand gelegt werden. (OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
Natürlich sollte man im optimalen Fall die Handynutzung als Fahrer vollständig unterlassen, aber wenn man dann doch mal kurz etwas erledigen muss, hat man hoffentlich ein Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik und einen Anwalt der dieses Urteil kennt. In jedem Fall gilt –> gegenüber der Polizei keine Aussage zum Fehlverhalten treffen!
[well size=“lg“]
Kostenloser Ersttermin
Vereinbaren Sie einen Termin zur kostenlosen Erstberatung mit uns.
[/well]