Nach einem Unfall auf der Autobahn nicht sofort aussteigen!

NIEMALS die Autobahn betreten, auch nicht im Rahmen eines Unfalls, wenn die Unfallstelle nicht völlig sicher ist.

Das OLG Karlsruhe musste einen sehr tragischen Fall entscheiden:

Nach einem kleinen Auffahrunfall der aus Unachtsamkeit entstand, stieg der Kläger mit der Polizei telefonierend aus dem Fahrzeug. Er stellte sich zwischen das auffahrende und das beschädigte Fahrzeug. In diesem Moment fuhr der Sohn des Beklagten mit einer Geschwindigkeit zwischen 145 – 160 km/h auf. Der Kläger wurde zwischen den Fahrzeugen eingequetscht und anschließend ca. 17 m weit weg geschleudert. Der Kläger schwebte mehrere Wochen in Lebensgefahr. Infolge des Unfalls ist der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig und schwerbehindert.

Für das Gericht war nunmehr bei der Beurteilung des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes entscheidend, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, weil er sich in den Gefahrenbereich zwischen den Fahrzeugen begeben hatte.

Unter dem Begriff des Mitverschuldens ist jede Außerachtlassung gefahradäquater Sorgfalt zu verstehen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Das OLG rügte insbesondere einen Verstoß des Klägers gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO. Hiernach dürfen Fußgänger eine Autobahn grundsätzlich nicht betreten. Ein Betreten der Autobahn sei für einen Fußgänger nur dann erlaubt, wenn ein Notfall vorliege.

In der Begutachtung des geringen Blechschadens liegt nach Ansicht des Gerichtes kein solcher Notfall. In Anbetracht der drohenden Gefahren für Leib und Leben steht das Interesse an der Schadensbegutachtung in keinem Verhältnis.

Mitverschuldensquote 20%

Die Hauptschuld trägt natürlich der Sohn des Beklagten, der angesichts der prekären Situation mit völlig unangemessener Geschwindigkeit gefahren ist.

Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250.000 € sowie einer monatlichen Rente bis zum Lebensende von 250 € zugesprochen.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2013, 1 U 136/12

Nicht nur vor dem Hintergrund eines späteren Prozesses appelliere ich dringend an Sie auf der Autobahn nicht auszusteigen. Tun Sie dies nur, wenn es ein absoluter Notfall und unvermeidbar ist. Alles andere rechtfertigt es keinesfalls ihr Leben zu riskieren!