Der BGH hat am 30.04.2014 entschieden, dass die Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig sind, wenn dieses dazu dient die Verantwortlichkeit für die Mängel einer Kaufsache aufzuklären. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und folgt direkt aus § 439 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung überrascht nicht sonderlich, da der BGH die Erstattungsfähigkeit von von Sachverständigenkosten in vergleichbaren Konstellationen auch in der Vergangenheit bereits zugesprochen hat. Dies erfolgte noch auf Grundlage des § 476a BGB a. F. der jedoch als Vorbild für den neuen § 439 Abs. 2 BGB diente.
(Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.04.2014, Az.: VIII ZR 275/13)