Kein Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm – Neue Entscheidungen im Verkehrsrecht
Wer bei einem Verkehrsunfall mit einem Kfz ohne Fahrradhelm verletzt wird, muss nicht automatisch mit einem Mitverschulden für die Kopfverletzungen rechnen. Dies hat das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, die im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte steht.
Im konkreten Fall aus dem Jahr 2022 wurde eine Radfahrerin bei einem Unfall mit einem Auto verletzt. Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen eines Helms kein Mitverschulden begründet, da in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht.
Allerdings ließ das Kammergericht in seiner Urteilsbegründung offen, dass sich diese Einschätzung in der Zukunft ändern könnte. Faktoren wie eine zunehmende Verkehrsdichte oder veränderte gesellschaftliche Erwartungen an das Schutzverhalten von Radfahrern könnten zu einer Neubewertung führen.
Schwere Kopfverletzungen bei Fahrradunfall ohne Helm – Wichtige Informationen für Radfahrer
Fahrradhelme können Leben retten – das belegen nicht nur Statistiken, sondern auch tragische Einzelfälle aus der Praxis. So erlitt eine Radfahrerin in Berlin nach einem Verkehrsunfall mit einem Pkw schwerste Verletzungen, da sie ohne Helm unterwegs war.
Am Fußgängerüberweg wurde sie von einem Auto erfasst und stürzte. Die dramatischen Folgen:
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Schädelbruch mit Schädel-Hirn-Trauma
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Frakturen am Oberschenkel und Schlüsselbein
Untersuchungen belegen, dass das Tragen eines Fahrradhelms die Schwere der Kopfverletzungen erheblich gemildert hätte.
Obwohl in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht, kann der Helm entscheidend sein – nicht nur aus medizinischer Sicht, sondern auch im Rahmen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen nach einem Fahrradunfall mit schweren Verletzungen zur Seite. Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung.
Führt ein fehlender Fahrradhelm zu Mitverschulden der Radfahrerin?
Verkehrsbewusstsein entscheidend: Kein Mitverschulden wegen fehlendem Fahrradhelm
Das Kammergericht Berlin (KG) hat – ebenso wie das Landgericht der Vorinstanz – ein Mitverschulden der Radfahrerin wegen des fehlenden Fahrradhelms abgelehnt. Zur Begründung verwiesen die Richter auf ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 (Az. VI ZR 281/13).

Der BGH stellte klar, dass ohne eine gesetzliche Helmpflicht beim Fahrradfahren nicht automatisch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) angenommen werden kann. Entscheidend sei vielmehr, ob in der Bevölkerung ein allgemeines Verkehrsbewusstsein existiert, nach dem das Tragen eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz als selbstverständlich gilt.
Solange eine solche allgemeine Überzeugung in der Gesellschaft noch nicht vollständig verbreitet ist, kann das Nichttragen eines Helms nicht als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden – und führt somit auch nicht zu einer Kürzung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht vertreten Radfahrer nach schweren Unfällen und prüfen, ob Ihnen voller Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht – auch ohne Fahrradhelm.
BGH: Kein Mitverschulden wegen fehlendem Fahrradhelm
In seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (Az. VI ZR 281/13) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar: Ein Mitverschulden aufgrund des fehlenden Fahrradhelms besteht nicht, wenn es keine allgemeine gesellschaftliche Überzeugung zur Notwendigkeit des Helmtragens gibt. Der BGH entschied, dass im Jahr 2011 eine solche allgemeine Überzeugung noch nicht vorlag.
Daher konnte das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gewertet werden – und eine Kürzung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld war unzulässig.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht beraten und vertreten Sie nach einem Fahrradunfall – auch ohne Helm – kompetent und bundesweit. Wir prüfen Ihre Haftungsansprüche, Schmerzensgeldforderungen und sorgen für Ihre rechtliche Sicherheit.
Kein allgemeines Verkehrsbewusstsein zur Helmpflicht – Kein Mitverschulden bei Fahrradunfall
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (KG) besteht auch im Jahr 2022 kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, das das Tragen eines Fahrradhelms als erforderlich ansieht. Hintergrund war ein schwerer Fahrradunfall ohne Helm, bei dem die Frage eines möglichen Mitverschuldens aufkam.
Das Gericht bezog sich auf eine repräsentative Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen, laut der nur 34 % der innerorts fahrenden Radfahrer ohne E-Unterstützung einen Helm trugen. Diese Daten zeigen nach Einschätzung des KG, dass keine allgemein anerkannte Schutzpflicht zum Helmtragen existiert – und somit kein Mitverschulden bei einem Unfall angenommen werden kann.
Bereits das OLG Nürnberg hatte sich im Urteil vom 20.08.2020 (Az. 13 U 1187/20) ähnlich geäußert. Auch dort wurde bei einer Fahrradfahrerin mit schweren Kopfverletzungen kein Mitverschulden wegen fehlendem Helm angenommen.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht prüfen Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Fahrradunfällen – unabhängig davon, ob Sie einen Helm getragen haben oder nicht.
Keine Kürzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld trotz fehlendem Fahrradhelm
Im Fall einer Berliner Radfahrerin, die bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw schwer verletzt wurde, stellte das Landgericht bereits in erster Instanz fest: Die volle Haftung liegt beim Kfz-Fahrer. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Eintrittspflicht für zukünftige Schäden wurde weitgehend zugunsten der Radfahrerin entschieden.
Auch das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte im Berufungsverfahren per Hinweisbeschluss, dass sich an dieser Entscheidung nichts ändern würde. Ein Mitverschulden aufgrund des fehlenden Fahrradhelms wurde nicht angenommen, da kein allgemeines Verkehrsbewusstsein zur Notwendigkeit des Helmtragens existiert.
Die Gerichte – auch das KG – betonten jedoch, dass sich diese Einschätzung künftig ändern könnte, wenn sich in der Bevölkerung zunehmend ein allgemeines Bewusstsein für die Schutzwirkung von Fahrradhelmen etabliert.
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Vorsicht bei Pedelecs und E-Bikes – Helmpflicht und Haftungsrisiken im Überblick
Im Unterschied zu klassischen Fahrrädern könnte die Rechtsprechung bei Pedelec- und E-Bike-Unfällen bereits heute zu einem anderen Ergebnis kommen – insbesondere beim Thema Mitverschulden bei fehlendem Helm.
Der Grund: Ein Großteil der Pedelec- und E-Bike-Fahrer nutzt freiwillig einen Fahrradhelm. In einem Gerichtsverfahren könnte dies als Indiz für ein gewandeltes Verkehrsbewusstsein gewertet werden – mit der Folge, dass das Fehlen eines Kopfschutzes zu einer Kürzung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen kann.
Für sogenannte S-Pedelecs und schnelle E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h gilt bereits heute eine gesetzliche Helmpflicht, da diese als Krafträder eingestuft werden. Zudem existieren in einigen Bundesländern regionale Vorschriften, wie z. B. in Baden-Württemberg, wo für Schüler bei Radausflügen eine Helmpflicht besteht.
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