Ihnen droht eine Strafe wegen zu schnellen Fahrens? Dann sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten.
Schweigen Sie! Hier gilt Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Wenn Ihnen ein Verstoß zur Last gelegt wird – entweder noch vor Ort oder durch einen übersandten Anhörungsbogen – äußern Sie sich in keinem Fall zu den Vorwürfen.
Geben Sie Ihre Personalien an bzw. händigen Sie Ihren Ausweis, den Führerschein sowie den Fahrzeugschein aus. Machen Sie keinesfalls Bemerkungen wie z.B. „Ich hatte es eilig“, „Ich habe nur einen kleinen Moment nicht aufgepasst“, „Ich war abgelenkt“.
Sollte Ihnen der Anhörungsbogen übersandt worden sein, geben Sie keinerlei Einlassung ab, vor allem erteilen Sie keine Information über die fahrende Person. Egal, um wen es sich handelt!
Holen Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt Rat und vereinbaren Sie bestenfalls einen Besprechungstermin, um die gemeinsame Strategie auszuarbeiten.
Wenn die Behörde trotz allem einen Bußgeldbescheid erlässt, gibt es verschiedene Ansätze, gegen diesen vorzugehen.
1. Verjährung
Erster Prüfungspunkt sollte die Verjährung sein.
Ab dem Zeitpunkt des Verstoßes beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate. Die Frist wird unterbrochen und beginnt erneut zu laufen mit der Anhörung.
ABER:
Oft werden von den Behörden die Anhörungen die durch die Polizei unmittelbar nach dem Verstoß erfolgen, übersehen. Diese hemmen die Verjährung und lassen Sie erneut zu laufen beginnen.
Die Verjährungsunterbrechung darf jedoch nur ein einziges Mal erfolgen. Übersendet die Behörde also einige Zeit nach dem Verstoß und der dort erfolgten Anhörung abermals einen Anhörungsbogen, unterbricht dieser die Verjährung nicht und es kann durchaus sein, dass vor Erlass des Bußgeldbescheides die 3 Monate Verjährungsfrist abgelaufen sind.
2. Beweisfoto
Die Behörde muss den Fahrzeugführer eindeutig identifizieren.
Was viele nicht wissen: Die Behörde ist durchaus berechtigt alle möglichen Quellen für eine Abgleichung des Fotos zu nutzen. Auch sämtliche soziale Netzwerke gehören dazu. An dieser Stelle sei daher an die Privatsphäre-Einstellungen erinnert.
Ergeben sich aus der Internetrecherche noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, folgt in der Regel ein netter Hausbesuch durch die Ermittlungspersonen. Dabei handelt es sich in der Regel um Polizeibeamte. Erinnern Sie sich daran, dass Sie keinerlei Aussage machen sollten.
In Zweifelsfällen muss im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten erstellt werden. Da die Fotos oftmals von eher geringer Qualität sind, ist es dem Sachverständigen nicht immer möglich alle notwendigen biometrischen Merkmale auf den Bilder zu identifizieren.
In etlichen Fällen befinden sich eine Hand oder eine heruntergeklappte Sonnenblende vor dem Gesicht. Ebenfalls können große Sonnenbrillen Teile des Gesichtes verdecken.
Kann auch durch den Sachverständigen keine eindeutige Identifizierung des Fahrers erfolgen, muss das Verfahren eingestellt werden und dem Geblitzten drohen weder Bußgeld noch Punkte.
3. Fehler bei der Messung
In vielen Fällen lässt sich der Fahrzeugführer anhand der Fotos gut identifizieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich keine Angriffsmöglichkeiten mehr bieten.
Oftmals weisen die Blitzvorgänge Messfehler auf und die erzielten Ergebnisse sind angreifbar.
Neben fehlenden Nachweisen der Messbeamten über absolvierte technische Lehrgänge, kann auch die Verweigerung der Hersteller entsprechende Angaben über die Blitzanlagen gegenüber Sachverständigen zu tätigen, zu einer Unverwertbarkeit der Messergebnisse führen.
Fehlen Unterlagen zur erfolgten Eichung des Messgerätes ist ebenfalls ein Angreifen des Bußgeldbescheides erfolgsversprechend.