Sind zwei Autofahrer auf Parpklatzsuche, ist die Rechtslage klar:
Die Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig, dass derjenige einen Anspruch auf die Parklücke hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht.
Ein anderer Autofahrer darf sich dann nicht einfach in die Lücke drängeln.
Tut er es doch, droht ein Bußgeld.
Blockieren ist nicht erlaubt
Eine Freihalten oder Reservieren durch Fußgänger ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Weder, indem sie sich selbst bis zum Eintreffen des Autofahrers in die Lücke stellen, oder indem die Lücke mit Gegenständen blockiert wird – zum Beispiel mit Möbeln bei einem Umzug.
Dem Fußgänger droht ein Bußgeld in Höhe von 10 €.
Autofahrer dürfen ihr Recht durchsetzen
Um ihr Recht durchzusetzen, dürfen Autofahrer durchaus selbstbewusst vorgehen. Nach geltender Rechtsprechung darf ein Autofahrer selbst dann in die Lücke einfahren, wenn sich darin ein Fußgänger befindet. Allerdings nur dann, wenn er sich dabei vorsichtig verhält und den Fußgänger nicht gefährdet.