Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Dashcams entschieden, dass der Einsatz der Kameras unter bestimmten Bedingungen unzulässig sein kann.
So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten – etwa der Polizei – zu übermitteln.
Der Kläger, selber Anwalt, hatte 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten angezeigt. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Dagegen hatte dieser geklagt.
Der Kläger erklärte, dass er sich häufig von anderen Autofahrern genötigt fühle, sodass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Die aufgenommenen Bilder musste er nunmehr löschen.
Auch durch das aktuelle Urteil bleibt die Gesetzeslage in Deutschland weiterhin unklar.