Diese, im ersten Moment amüsante Frage, musste der BGH im Rahmen einer Räumungsklage klären.
Natürlich begibt man sich hier auf einen schmalen Grat. Im zu entscheidenden Fall war ein Termin mit der Vermieterin vereinbart, um die korrekte Montage von Feuermeldern zu kontrollieren. Die Vermieterin öffnete jedoch auch eigenmächtig Fenster und betrat andere Räume. Als sie auf die Aufforderung des Mieters, dies doch bitte zu unterlassen nicht reagierte, hob dieser die Frau an und trug sie kurzerhand vor die Tür.
Der BGH entschied:
Zwar seien hier die Grenzen der Notwehr überschritten, jedoch nur in einem so geringen Maße, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar ist. Die Klage wurde abgewiesen!
BGH, Urt. v. 04.06.2014, Az. VIII ZR 289/13
Fazit:
Man muss sich von seinen Vermietern nicht alles gefallen lassen, sollte jedoch auch besonnen und angemessen reagieren, um keine Kündigung zu riskieren.