Im Bereich des Carsharings stehen Anbieter oft vor Herausforderungen, wenn es um Schäden an den Fahrzeugen geht. Insbesondere die häufigen Mieterwechsel und die dezentrale Nutzung erschweren die Beweisführung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun festgestellt, dass Nutzer von Carsharing-Diensten verpflichtet sind, das Fahrzeug vor jeder Fahrt auf sichtbare Schäden zu prüfen und diese im Streitfall genau zu benennen. Kommt ein Nutzer dieser Kontroll- und Meldepflicht nicht nach, kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden, auch wenn er den Schaden nicht verursacht hat.
Das Urteil schafft für Carsharing-Anbieter mehr Rechtssicherheit, stellt jedoch für Mieter eine gesteigerte Sorgfaltspflicht dar.
Beweislast bei Schäden im Carsharing – OLG Düsseldorf stärkt die Rechte der Anbieter
Bei Schäden an Carsharing-Fahrzeugen liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anbieter: Dieser muss nachweisen, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist.
Für das immer beliebter werdende free-floating Carsharing, bei dem Fahrzeuge flexibel über eine App gemietet und im Stadtgebiet abgestellt werden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun die Anforderungen an den Nachweis konkretisiert (Hinweisbeschluss vom 18.02.2025 – Az. 10 U 72/24).
Demnach reicht es aus, wenn der Carsharing-Anbieter darlegen kann, dass das Fahrzeug zu Beginn der Mietzeit unbeschädigt war. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung des Mieters, detaillierte Angaben zu Vorschäden oder während der Mietzeit entstandenen Schäden zu machen.
Das Gericht stärkt damit die Beweisposition der Anbieter und unterstreicht die Pflicht der Nutzer, das Fahrzeug bei Mietbeginn sorgfältig auf Schäden zu überprüfen.
Carsharing-Schaden nach Trunkenheitsfahrt – Fahrer haftet trotz fehlendem Nachweis der Unfallverursachung
Carsharing: Beweis einfacher als gedacht – OLG Düsseldorf zur Darlegungslast bei Fahrzeugschäden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Hinweisbeschluss klargestellt, dass die Beweislast für Fahrzeugschäden im Carsharing grundsätzlich beim Vermieter liegt. Eine Beweislastumkehr kommt jedoch nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall hatte der Carsharing-Anbieter lediglich nachgewiesen, dass das Fahrzeug bei Übergabe, abgesehen von einem bekannten Vorschaden, unbeschädigt war. Der 10. Zivilsenat entschied, dass diese Darstellung ausreicht, um die sogenannte sekundäre Darlegungslast auf den Mieter zu übertragen.
Die Entscheidung stützt sich auf das Prinzip des free-floating Carsharings. Da der Anbieter das Fahrzeug nicht vor jeder neuen Miete inspizieren kann, entzieht sich ihm der Zustand des Fahrzeugs nach der Übergabe. Daher sei es dem Mieter zuzumuten, den Fahrzeugzustand bei der Nutzung genau zu dokumentieren – insbesondere, weil ihm bekannt ist, dass der Anbieter das Fahrzeug vorab nicht prüfen kann.
Diese Regelung basiert auf dem geltenden Recht und nicht auf einer Beweislastumkehr durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Auch wenn die AGB des Carsharing-Anbieters vorsehen, dass das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Schäden zu überprüfen ist, hat dies laut OLG keinen Einfluss auf die Beweislast. Eine vertraglich vereinbarte Beweislastumkehr wäre gemäß § 309 Nr. 12 BGB ohnehin unzulässig.
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht – OLG Düsseldorf zur Carsharing-Schadensregulierung
Im Rahmen eines Carsharing-Unfalls hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eindeutig festgestellt, dass sich Mieter eines Fahrzeugs aktiv über dessen Zustand informieren müssen.
Die Behauptung des Fahrers, er habe bei Mietbeginn keine Schäden am Fahrzeug überprüft, wurde vom Gericht nicht akzeptiert, um eine Haftung auszuschließen. Auch die Vermutung des Fahrers, der Schaden sei während eines Zwischenstopps entstanden, fand keine Zustimmung. Das Gericht stellte klar, dass der Schaden während des Mietzeitraums, also in seinem Verantwortungsbereich, entstanden sein muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung wird gesetzlich vermutet, dass der Mieter den Schaden verursacht und verschuldet hat, es sei denn, er kann einen Gegenbeweis erbringen. Dieser Gegenbeweis war in diesem Fall jedoch nicht gelungen.
Der Mieter wurde daher verurteilt, dem Carsharing-Anbieter insgesamt 6.589,43 Euro zu zahlen, einschließlich:
- Reparaturkosten
- Kosten für Schadenfeststellung und Sicherstellung
- Ausfallkosten
- Unkostenpauschale
Eine Berufung auf eine Haftungsbegrenzung aus den AGB war dem Fahrer nicht möglich, da er alkoholisiert gefahren war. In solchen Fällen gilt die vertragliche Haftungsbeschränkung nicht.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht unterstützen sowohl Mieter als auch Anbieter bei Haftungsfragen, Schadensregulierung und AGB-Streitigkeiten im Carsharing. Wir klären, wer für Schäden aufkommt und ob vertragliche Ausschlüsse zur Anwendung kommen. Fordern Sie jetzt rechtliche Unterstützung an – wir sichern Ihre Ansprüche im Bereich Carsharing und Verkehrsrecht.