Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. Der klagende Arbeitnehmer verursachte unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) mit erheblichen Personen- und Sachschaden.
Die ordentliche Kündigung auf Grund der erheblichen Pflichtverletzung – im Betrieb galt ein absolutes Alkoholverbot – wurde vom Arbeitsgericht bestätigt. Eine bestehende und unstreitige Alkoholerkrankung konnte den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts nicht entlasten, da ihm weiterhin die erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.
Anders das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg …
Zwar läge eine erhebliche Pflichtverletzung vor, diese Schuld sei dem Arbeitnehmer jedoch nicht vorzuwerfen, da er alkoholabhängig ist.
Wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer dauerhaft seine Arbeitsfähigkeit nicht erbringen kann, ist eine Kündigung wegen einer Alkoholabhängigkeit möglich. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch zu einer Alkoholtherapie ernsthaft bereit.
Besteht die Bereitschaft einer Therapie darf von einem Arbeitgeber erwartet werden, zunächst eine Abmahnung auszusprechen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2014 – 7 Sa 852/14