Das OLG Dresden musste über einen Verkehrsunfall entscheiden, dem eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde lag. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Als er einbog, kam es zur Kollision mit dem ursprünglich blinkenden aber dann nicht abbiegenden Unfallgegner.
Das OLG Dresden kam in der rechtlichen Bewertung – wenig überraschend – zu einer Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Einbiegenden. Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung ist demjenigen, der einen Vorfahrtsverstoß begeht das überwiegende Verschulden anzulasten. Das gilt auf jeden Fall, wenn der Blinkende keine weiteren Verhaltensweisen zeigt, die auf ein tatsächliches Abbiegen hinweisen. Das kann z.B. eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder der Beginn des Abbiegemanövers sein.
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13)