1. Muss ich Verkehrsverstöße zugeben?
NEIN! Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Einmal geäußerte Eingeständnisse sind im weiteren Verfahren durch einen Anwalt nur äußerst schwer wieder gerade zu ziehen. Hier gibt es eine erhebliche Indizwirkung.
Pflicht sind lediglich Angaben zur Person und das Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein. Bei allen anderen Fragen erwidert man am besten, dass man dazu jetzt nichts sagen möchte.
Bitte auf keinen Fall auf folgende Frage antworten:
„Sie wissen, warum ich Sie angehalten habe?“.
Einfach „Nein“ sagen oder Schulterzucken!
2. Muss ich pusten? Muss ich andere Alkohol- und Drogentests mitmachen?
NEIN! Definitiv NEIN! Machen Sie nur freiwillige Tests, wenn Sie absolut sicher sind, dass Sie weder Alkohol noch Drogen konsumiert haben.
Zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit können die Polizeibeamten diverse Tests durchführen. Am bekanntesten ist wohl das „Pusten“. Daneben werden auch gerne weitere Test durchgeführt – zum Beispiel Urintests oder die Überprüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe.
Alle diese Tests sind grundsätzlich freiwillig!
Was passiert, wenn ich den Test verweigere?
Die Beamten können Sie mit zur Wache nehmen und dort eine Blutprobe durch einen Arzt nehmen lassen. Diese muss von einem Richter angeordnet werden, was wiederum nur passiert, wenn die Polizei eindeutige Hinweise auf einen Konsum wahrgenommen hat. In eng auszulegenden Fällen darf die Polizei bzw. ein Staatsanwalt auch ohne Richter eine Blutprobe anordnen. Dafür muss jedoch Gefahr in Verzug bestehen und der Richter nicht erreichbar sein. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass bis zur Blutprobe ein gewisser Zeitraum vergeht und ein evtl. vorliegender Promillegehalt in der Regel niedriger sein wird.
3. Darf die Polizei das Auto kontrollieren?
Sie darf den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges kontrollieren. Dazu gehört der Blick auf die HU-Plakette oder das Überprüfen von Verbandskasten und Warndreieck. Ebenfalls darf der Fahrer zum Verlassen des Fahrzeuges aufgefordert werden.
Aber:
In das Fahrzeug einsteigen und es durchsuchen sowie den Kofferraum eigenständig öffnen ist rechtswidrig. Diese Maßnahmen bedürfen ebenso wie bei der Durchsuchung von Wohnraum eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Eine Ausnahme liegt wieder nur bei Gefahr im Verzug vor. Besteht also ein begründeter Verdacht für eine Straftat, darf unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden. Weht aus dem Auto z.B. eine Cannabis-Wolke, ist wohl von Gefahr im Verzug auszugehen und eine Durchsuchung zulässig.
Für alle Polizeikontrollen gilt:
Soweit möglich –> Ruhe bewahren.
Überlegen Sie sich genau, was Sie sagen und machen Sie nur Angaben, die unbedingt nötig sind. Am besten machen Sie keinerlei Aussagen.
Willigen Sie in keine Tests zur Verkehrstüchtigkeit ein, wenn Sie nicht ein absolut reines Gewissen haben. Bleiben Sie immer höflich und sachlich, aber zeigen Sie durchaus, dass Ihnen Ihre Recht bekannt sind.