Tragen Fahrradfahrer keinen Helm, drohen ihnen bei Verletzungen in der Regel keine Kürzungen ihrer Ansprüche durch ein Mitverschulden.
Der Entscheidung liegt ein Unfall einer Fahrradfahrerin zu Grunde, die mit einer geöffneten Autotür kollidierte. Sie zog sich schwere Verletzungen insbesondere im Bereich des Kopfes zu.
Die gegnerische Versicherung wollte ein MItverschulden erkannt haben, da die Verletzte nicht alles notwendige zum Schutze Ihrer Gesundheit vorgenommen habe. Ein Fahrradhelm hätte nachweislich die Verletzungen vermindert.
Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt. Mangels einer Helmtragepflicht komme dies nicht in Frage. Zudem trügen nur ca. 11 % der Radfahrer einen Helm, sodass auch nicht von einem gesellschaftlichem Standard ausgegangen werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13
Selbstverständlich sei jedem geraten trotzdem einen Helm aufzusetzen, um schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden!