Grundsatz: Sie gilt dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt!
In der Rechtsprechung besteht jedoch ein klarer Unterschied zwischen dem normalen Straßenverkehr und dem Verkehr auf Parkplätzen. Letzterer dient vornehmlich dem ruhenden Verkehr. Dort müssen Autofahrer besonders den § 1 der StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Als angemessenes Tempo auf Parkplätzen sehen die Gerichte meist die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h an. Auch ist ständige Bremsbereitschaft erforderlich. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß – insbesondere beim rückwärts Ausparken.
Die normalen Vorfahrtsregeln gelten nicht, da sie hauptsächlich der Suche nach Parkbuchten dienen. Daher genießen von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge generell keine Vorfahrt. Das bekannte „rechts vor links“ greift nach Ansicht einiger Gerichte bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben.
Und auch, wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind: Autofahrer müssen jederzeit mit „Falschfahrern“ rechnen, denn: Die Pfeile sind lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung.
In diesem Sinne fröhliches Parken, aber mit wachsamen Auge!