Rechtliche Aspekte zu Skateboard und Inline-Skatern

Skateboard- und Lohnboardfahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer bewegen sich auf Rollen, sind rechtlich gesehen aber Fußgänger.

Skateboard- und Longboardfahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer gelten rechtlich als Fußgänger. Sie müssen sich auf dem Gehweg bewegen. Fahren sie dennoch auf der Straße, droht ein Verwarnungsgeld von mindestens 10 Euro. Skaten ist dort erlaubt, wo Fußgänger gehen dürfen, und dort verboten, wo Fußgänger nicht gehen dürfen. Erlaubt ist das Skaten also auf Gehwegen oder Bürgersteigen, Seitenstreifen (wo keine Gehwege vorhanden sind), Fußgängerwege, Fußgängerbereiche (-zonen), Verkehrsberuhigte Bereiche und „Spielstraßen“, Gemeinsame Rad- und Fußwege, Fußgängerüberwege (Zebrastreifen).

Innerorts haben Skateboard- und Longboardfahrer, Inlineskater und Kickboard-Fahrer die Wahl, ob sie sich bei fehlendem Gehweg am rechten oder linken Straßenrand bewegen. Außerorts müssen sie links fahren, den Fahrzeugen entgegen.

Die Gleichstellung der Skater mit Fußgängern gilt auch in Bezug auf das Tempo: Wenn Schrittgeschwindigkeit erforderlich ist, um niemanden zu belästigen, zu behindern oder zu gefährden, dann muss der Skater Schritt fahren und bremsbereit sein. Zudem spielt immer der Gesichtspunkt der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht aus § 1 Abs. 1 StVO hinein. Es gilt das Prinzip des vorausschauenden Skatens.

 

 

Wie verhält man sich bei einem Wildunfall richtig?

Besonders in ländlichen Waldgebieten und in den Dämmerungs- und Nachstunden laufen häufig Hirsche, Rehe, Wildschweine, Hasen und anderes Getier über die Straße.

Für Autofahrer ist es entscheidend zu wissen, wie man sich nach einem Wildunfall richtig verhält und wie man damit letztlich auch Nachteile bei der Schadenregulierung durch Versicherung oder Automobilclub vermeidet.

Taucht plötzlich ein Tier auf der Straße auf, sollte man sofort bremsen, das Licht abblenden und hupen. Keinesfalls sollten Sie versuchen auszuweichen. Die Gefahr in den Gegenverkehr zu geraten oder von der Fahrbahn abzukommen ist viel zu groß.

Was ist zu tun, wenn es zum Zusammenstoß mit Wildtieren gekommen ist?

Sie sollten – wenn möglich – folgende Schritte beachten:

  • halten Sie an und ziehen sich zunächst die Warnweste an
  • sichern Sie die Unfallstelle ab durch Aufstellen des Warndreiecks und Einschalten des Warnblinklichts
  • helfen Sie verletzten Personen
  • verständigen Sie die Polizei und wenn nötig die Rettungskräfte
  • lassen Sie das verletzte Tier unbedingt unberührt
  • fotografieren Sie die Unfallstelle und Spuren am Fahrzeug, besonders wenn die Polizei nicht in der Lage oder nicht bereit war, den Wildschaden zu bestätigen
  • entfernen Sie Spuren am Fahrzeug (Blut und Haare) keinesfalls bevor Sie Ihre Versicherung informiert haben
  • notieren Sie sich Namen und Adressen von Zeugen und Helfern

Sobald alle Angelegenheiten an der Unfallstelle erledigt sind, müssen Sie Ihre Versicherung über den Wildunfall informieren

Versicherungen regulieren Schäden aus der Berührung mit Haarwild unterschiedlich. Um Schadenersatz zu zahlen, verlangt die Teilkaskoversicherung einen Nachweis der Berührung mit dem Haarwild. Das sind Rot-, Dam-, Elch-, Reh-, Gams- und Schwarzwild sowie Hasen, Kaninchen, Dachse, Luchse und Marder. Die Vollkasko muss auch zahlen, wenn ein Wildschaden nur behauptet wird.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Wildunfall auch dann vorliegt, wenn lebloses Haarwild an- oder überfahren wird.

Sollten Sie nach einem Wildunfall Fragen zur Abwicklung haben, kontaktieren Sie unsere Kanzlei gerne jederzeit für eine

Kostenlose Erstberatung

Kündigung eines alkoholkranken LKW-Fahrers

Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. Der klagende Arbeitnehmer verursachte unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) mit erheblichen Personen- und Sachschaden.
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Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Unna musste das OLG Hamm zu einem Verstoß gegen das Überholverbot Stellung beziehen. Der Betroffene hatte nach seinen Angaben den Überholvorgang vor Passieren des Überholverbotsschild begonnen. Er beendete den Überholvorgang nicht sondern passierte mehrere Fahrzeuge bevor er wieder einscherte. Ihm wurde ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € auferlegt.
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Blinker gesetzt und geradeaus gefahren – Haftungsquote?

Das OLG Dresden musste über einen Verkehrsunfall entscheiden, dem eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde lag. Ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Als er einbog, kam es zur Kollision mit dem ursprünglich blinkenden aber dann nicht abbiegenden Unfallgegner.
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Dürfen Fußgänger Parkplätze reservieren?

Sind zwei Autofahrer auf Parpklatzsuche, ist die Rechtslage klar:
Die Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig, dass derjenige einen Anspruch auf die Parklücke hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Ein anderer Autofahrer darf sich dann nicht einfach in die Lücke drängeln.
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Nach einem Unfall auf der Autobahn nicht sofort aussteigen!

NIEMALS die Autobahn betreten, auch nicht im Rahmen eines Unfalls, wenn die Unfallstelle nicht völlig sicher ist.
Das OLG Karlsruhe musste einen sehr tragischen Fall entscheiden:
Nach einem kleinen Auffahrunfall der aus Unachtsamkeit entstand, stieg der Kläger mit der Polizei telefonierend aus dem Fahrzeug. Er stellte sich zwischen das auffahrende und das beschädigte Fahrzeug.
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